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12. März 2016

„Versterben nach Sturz ist eine nicht-natürliche Todesart"

(12.03.2016) Fenster geputzt, von der Leiter gestürzt, innerlich verblutet durch eine Milzruptur: Todesfälle wie dieser scheinen eindeutig. Warum es trotzdem notwendig ist, die Todesart als „nicht-natürlich“ anzugeben und die Polizei zu alarmieren, dies erläuterte Dr. Ricarda Arnold vom Universitätsklinikum Jena beim Alterstraumatologie Kongress 2016 in Marburg. In ihrem Vortrag „Versterben nach Sturz – natürlicher oder nicht-natürlicher Tod“ am Freitag, 11. März sprach die Rechtsmedizinerin über die Umsetzung gesetzlicher Vorschriften im ärztlichen Alltag.

„Die Kausalkette zum Tod ist ganz individuell“, sagte Dr. Ricarda Arnold. Gerade bei geriatrischen Patienten seien letale Stürze oft durch Faktoren wie Demenz, Mangelernährung, neurologische oder kardiale Erkrankungen bedingt. „Dann stehen Ärzte vor schwierigen Einzelfallentscheidungen, die immer wieder heiß diskutiert werden im Kollegenkreis.“

Rechtslage durch Bestattungsgesetz der Bundesländer geregelt – Sturz ist nicht-natürlich

Dabei ist die Rechtslage eigentlich klar: Geregelt in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer, muss auf dem Totenschein neben der Todesursache – dem unmittelbar zum Tode führende Ereignis – auch die Todesart angeben werden. „Natürlich“ im Falle des Versterbens aus innerer, krankhafter Ursache wie zum Beispiel Lungenentzündung, Krebs oder Herzinfarkt. Oder „nicht-natürlich“ durch äußere Faktoren wie Unfall oder Fremdverschulden.

„Im Falle eines Sturzes mit Kausalität zum Todeseintritt ist die Sachlage klar: Hier muss von Gesetzes wegen praktisch immer eine nicht-natürliche Todesart angegeben werden“, so die Oberärztin am Institut für Rechtsmedizin. Die Ausnahmen wurden im Vortrag an Einzelfällen diskutiert.


Bei einem Tod durch Sturz muss immer die Polizei alarmiert werden

Trotzdem scheuen sich einige Ärzte, „nicht-natürlich“ im Totenschein anzukreuzen. „Denn dann muss die Polizei alarmiert werden“, erklärte Dr. Arnold. „Gerade für Kliniken mit vielen geriatrischen Patienten bedeutet dies unter Umständen einen enormen Aufwand.“

Im Totenschein statt des Sturzes einfach einen anderen Aspekt des Ablebens anzugeben, sei keine Lösung: „Hat der Verstorbene eine Unfallversicherung abgeschlossen, könnte den Erben die Leistung entgehen.“ Und auch für den Arzt kann es Folgen haben, wenn etwa bei der zweiten Leichenschau vor der Kremation des Leichnams durch einen unabhängigen zweiten Leichenschauarzt Auffälligkeiten entdeckt werden.


Etwa 2000 Tötungsdelikte aufgrund ungenauer Leichenschauen übersehen

Zumal nie auszuschließen sei, dass nicht doch ein Fremdverschulden vorliegt, das erst durch Ermittlungen der Polizei aufgedeckt werden kann. „Einer Studie zufolge werden jedes Jahr circa 2000 Tötungsdelikte aufgrund ungenauer Leichenschauen übersehen“, sagt Dr. Arnold. „Aus meiner fast 20-jährigen Berufserfahrung gehe ich davon aus, dass die Zahl noch deutlich höher liegt. Genaues Hinsehen und Handeln ist daher unerlässlich.“

 

Foto: iStock.com/Heiko Küverling

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